Thursday, 11 March 2021

Es gilt der Grundsatz, dass die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf

die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts und auf den Es gilt der Grundsatz, dass die Insolvenz des Arbeitgebers grundsätzlich keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts und auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses hat. Dem Arbeitnehmer bleibt der Schutz durch zwingendes Arbeitsrecht in der Insolvenz erhalten. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens rückt der Insolvenzverwalter in die Arbeitgeberstellung ein und nimmt sämtliche hiermit verbundenen Rechte und Pflichten wahr. Entscheidend ist, dass sämtliche Forderungen vor Eröffnung des Verfahrens auf rückständiges Arbeitsentgelt nunmehr einfache Insolvenzforderungen sind. Lohn- und Gehaltsansprüche für die Zeit nach Verfahrenseröffnung sind hingegen Masseverbindlichkeiten.

Für bestehende Arbeitsverhältnisse in der Insolvenz gilt grundsätzlich der allgemeine Kündigungsschutz weiter. Eine ordentliche Kündigung kann also nur dann ausgesprochen werden, wenn ein betriebs-, personen- oder verhaltensbedingter Kündigungsgrund besteht. Allein die Eröffnung des Insolvenzverfahrens rechtfertigt keine betriebsbedingte Kündigung.

Die Kündigung ist lediglich hinsichtlich der Kündigungsfrist erleichtert. Die Frist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Die verkürzte Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren gilt auch für Änderungskündigungen.

Auch während der Insolvenz des Arbeitgebers gilt, dass der Arbeitnehmer gegen Kündigungen durch den Insolvenzverwalter innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage erheben muss, wenn er deren Rechtfertigung überprüfen lassen will. Wir erläutern Ihnen Näheres gerne in einem persönlichen Gespräch.

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