ie Nichterfüllung einer Verbindlichkeit einen Eine Vertragsstrafe liegt vor, wenn eine Vertragspartei, hier regelmäßig der Arbeitnehmer, für die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen hat. Die Vertragsstrafe hat eine doppelte Funktion.
Der Arbeitnehmer soll zur Vermeidung der Strafe, seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen. Gleichzeitig wird die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wesentlich erleichtert. Vertragsstrafen sind grundsätzlich im Arbeitsrecht zulässig. Sie unterliegen regelmäßig der für allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Inhaltskontrolle. Geprüft wird, insbesondere ob die Vertragsstrafe klar und bestimmt formuliert ist, und ob sie angemessen ist.
Eine Vertragsstrafenklausel, die im Punkt „Verschiedenes“ ohne drucktechnische Hervorhebung versteckt ist, ist überraschend und deshalb unbeachtlich. Strafabreden müssen zudem klar und verständlich sein. Die Verletzungshandlung, die zur Zahlungspflicht führt, muss vorhersehbar sein. Unwirksam ist daher eine Klausel, die eine Vertragsstrafe schlicht für Vertragsverletzungen verhängt. Auch muss bei Dauertatbeständen klar geregelt sein, ob die Vertragsstrafe einmalig zu zahlen ist, oder sich nach Zeitabschnitten bemisst.
Unwirksam sind auch Regelungen, die eine zu hohe Vertragsstrafe beinhalten. Angemessen ist in der Regel eine Vertragsstrafe, die den Betrag einer Bruttomonatsvergütung nicht übersteigt.
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