verhaltensbedingte Kündigung. Die Abmahnung hat den Vorwurf genau zu beschreiben und für den Wiederholungsfall eine Kündigung anzudrohen. Nur bei besonders schweren Pflichtverstößen ist eine Abmahnung nicht erforderlich, weil der Arbeitnehmer in einem solchen Fall davon ausgehen kann, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten, z. B. Unterschlagung oder Diebstahl nicht dulden wird. Sollte die Abmahnung zu Unrecht erfolgt sein, hat der Arbeitnehmer einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entfernung dieser Abmahnung. Ob ein solches Vorgehen sinnvoll ist, oder eventuell andere Handlungsalternativen in Betracht kommen, erläutern wir Ihnen gerne persönlich.
Auch der Arbeitnehmer, dessen Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt, sollte vor einer eigenen Kündigung den Arbeitgeber abmahnen, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.
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